Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland Private Reisen von Schülerinnen und Schülern in Covid-19-Risikogebiete

von Johannes Winters

Die Herbstferien stehen vor der Tür und damit eine hoffentlich erholsame Zeit für alle Familien der Josefschulgemeinde. Sollten Sie beabsichtigen in dieser Zeit zu verreisen, gibt es wichtige Informationen und Vorschriften, die es gilt zu berücksichtigen, da sich das Coronavirus SARS-CoV-2 weltweit weiter ausbreitet. Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht. Unter Umständen müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.

Für alle Familienmitglieder im Allgemeinen und für Schülerinnen und Schüler im Besonderen gelten folgende Hinweise und Vorschriften (vgl. Coronaeinreiseverordnung [CoronaEinrVO] des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19.09.2020 ):

 

1. Allgemeines

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben. Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.

 

2. Risikogebiete

Welche Staaten oder Regionen zu Risikogebieten erklärt werden, bestimmt das Robert Koch-Institut zusammen mit verschiedenen Bundesministerien. Entscheidend ist dafür insbesondere die Zahl der in den jeweiligen Ländern registrierten Neuinfektionen. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, sie ist im Internet unter folgendem Link erreichbar: www.rki.de/covid-19-risikogebiete

 

3. Quarantäne

Sollten Sie sich in den 14 Tagen vor Ihrer Einreise nach Deutschland in einem der ausgewiesenen Risikogebiete aufgehalten haben, müssen Sie sich umgehend und auf direktem Weg in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, Ihrer Nachbarn und aller Menschen aus Ihrem Umfeld und ist leider unvermeidbar. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie sich angesteckt haben oder nicht.

Während der Quarantäne ist es Ihnen nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Nur so kann es gelingen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wichtig: Sie sind verpflichtet, das für Sie zuständige Gesundheitsamt umgehend telefonisch oder per E-Mail über Ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet zu informieren.

Das Gesundheitsamt Krefeld erreichen sie telefonisch unter der Nummer 02151 86-3500 und per Mail an gesundheitsamt@krefeld.de.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht teuer werden kann – in Nordrhein-Westfalen sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich.

 

4. Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Sie können von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreit werden, wenn der so genannte PCR-Test auf SARS-CoV-2 nachweislich negativ ausgefallen ist. Der Test muss allerdings maximal 48 Stunden vor Ihrer Einreise durchgeführt worden sein. Sollten Sie erst nach Ihrer Einreise eine Testung vornehmen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses müssen Sie leider in Quarantäne bleiben.

 

5. Vorschriften für Eltern von Schülerinnen und Schülern

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Sie erhalten Unterricht im Form des Lernen auf Distanz. Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen.

Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.

 

6. Verdacht auf Erkrankung

Zu den Symptomen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zählen insbesondere Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot. Sollten Sie diese Anzeichen für eine Erkrankung haben, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117.

 


Weitere Informationen – auch zur Corona-Einreiseverordnung mit weiteren Details und Ausnahmeregelungen – finden Sie auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus.

 

 

 

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